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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Miteigentumsgemeinschaften sein, wenn sie als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen erbringen (etwa Hausgemeinschaften, wenn die Vermietung in ihrem Namen erfolgt, vgl. Ruppe, UStG3, Tz. 31 zu § 2). Umsatzsteuerlich stellt die Gemeinschaft von Vermietern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt dar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2002/13/0119, 0120). Nach dem Beschwerdevorbringen hat die Miteigentumsgemeinschaft bereits im Jahr 1996 zu bestehen aufgehört. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde vom 7. Mai 2007 ist somit an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 14. September 1993, 93/15/0080). Die Beschwerde war deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die als Bescheid intendierte Erledigung nach Beschwerdeerhebung von der belangten Behörde gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO aufgehoben wurde.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130061.X01Im RIS seit
25.03.2008