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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §18 Abs8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 96/08/0168, zum § 18 Abs. 8 AlVG in der damaligen - im Wortlaut mit der in diesem Punkt hier anzuwendenden Rechtslage identen - Fassung ausgeführt, dass diese Gesetzesstelle auf die "einvernehmliche Auflösung" eines Dienstverhältnisses nur dann angewendet werden kann, wenn der Dienstgeber eine Kündigung bereits ausgesprochen hat und im Nachhinein diese - aufrechte - Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses "umgewandelt" wird. Andernfalls ist eine Interpretation des Begriffes "Kündigung durch den Arbeitgeber" in die Richtung, dass darunter auch einvernehmliche Auflösungen eines Dienstverhältnisses im oben erwähnten Sinne zu verstehen seien, bei denen der Kündigungswunsch vom Arbeitgeber ausgeht und der Arbeitnehmer sich daraufhin mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages einverstanden erklärt, auszuschließen. (Hier:
§ 18 Abs. 8 AlVG in der bis zum Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, geltenden Fassung herangezogen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080231.X01Im RIS seit
25.10.2007