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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0027 E 25. Jänner 2006 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (Hinweis E 24. April 2002, 2000/13/0208; E 28. November 2001, 96/13/0127). Als nahestehende Person kommt auch eine Kapitalgesellschaft in Betracht, an der ein Anteilsinhaber beteiligt ist (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, Tz. 42 zu § 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130108.X05Im RIS seit
24.10.2007