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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §11 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Wenn die Dauer des Arbeitsweges eine gewisse Zeit überschreitet, ist darin ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Satz 2 AlVG zu sehen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Länge des Arbeitsweges ein Nachsichtsgrund ist, ist die Zumutbarkeitsbestimmung des § 9 Abs. 2 AlVG heranzuziehen. Ist nämlich die Beschäftigung wegen eines zu langen Arbeitsweges nicht zumutbar, kann darin auch ein berücksichtigungswürdiger Grund, das Dienstverhältnis freiwillig zu lösen, liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080157.X01Im RIS seit
14.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011