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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
ASVG §308Leitsatz
PG 1965 §56; während eines Karenzurlaubes erworbene Ersatzzeiten als nicht überweisungsfähig erklärt - Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages nach §56 Abs1; keine Bedenken gegen die Vorschriften über die Festsetzung eines besonderen Pensionsbeitrages nach §56Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Bf. ist im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses seit 1. April 1984 als Oberrevident an der Universität Graz beschäftigt. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. April 1984 wurden ihr Dienstzeiten als Vertragsbedienstete des Bundes vom 2. September 1974 bis 31. März 1984 als Ruhegenußvordienstzeiten nach §53 Abs2 lita PensionsG angerechnet; über die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages wurde erst entschieden, wenn die Überweisungsbeträge feststünden. Nachdem die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am 10. September 1984 die von der Bf. während ihres Karenzurlaubes vom 29. März 1983 bis 3. Jänner 1984 erworbenen Ersatzzeiten als nicht überweisungsfähig erklärt hatte, schrieb der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 17. September 1984 einen besonderen Pensionsbeitrag nach §56 Abs1 PensionsG in der Höhe von 22346 S vor.
Die gegen den Bescheid über die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Obwohl Zeiten des Mutterschaftskarenzurlaubes nach §227 Z4 ASVG als Ersatzzeiten den Beitragszeiten gleichgestellt seien und nach §6 Abs2 PensionsG iVm.
§22 Abs4 Z1 GehaltsG ohne besonderen Beitrag als ruhegenußfähige Bundesdienstzeiten gelten, müsse im Falle des Wechsels von einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in den (pensionsversicherungsfreien) öffentlich-rechtlichen Bundesdienst zufolge Versagung eines Überweisungsbetrages nach §308 ASVG nachträglich noch ein besonderer Pensionsbeitrag nach §56 Abs1 PensionsG geleistet werden. Diese unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach §56 PensionsG wird beim Wechsel in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dem Beamten ein besonderer Pensionsbeitrag vorgeschrieben, soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält.
§308 Abs1 lita ASVG verpflichtet den zuständigen Versicherungsträger, für Beitragsmonate und für taxativ aufgezählte Ersatzmonate einen Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten, wenn diese Zeiten für die Begründung des Anspruchs auf Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt angerechnet werden. Die Mutterschaft ist jedoch weder in dieser Vorschrift noch anderswo als überweisungspflichtige Ersatzzeit genannt.
Mit Beschl. B696, 697/84 vom heutigen Tag hat der VfGH aus Anlaß von Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung von Überweisungsbeträgen die Verfassungsmäßigkeit der Wendung ", §227 Z2, 3 und 7 bis 9" in §308 Abs1 lita ASVG zu prüfen beschlossen.
Diese Bestimmung wurde bei Erlassung des bekämpften Bescheides nicht angewendet. Bei Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages ist nur darauf zu sehen, ob der Bund einen Überweisungsbetrag erhält oder nicht.
Die vorliegende Beschwerde ist nicht geeignet, beim VfGH Bedenken gegen Vorschriften über die Festsetzung eines besonderen Pensionsbeitrages nach §56 PensionsG zu erwecken. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Bund für den Fall, daß er keine Überweisungsbeträge erhält, für die angerechneten Vordienstzeiten die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrages verlangt. Der Bund ist insofern in keiner anderen Lage als jeder sonstige Dienstgeber. Die gerügte Verfassungswidrigkeit kann nur den Vorschriften über die Leistung eines Überweisungbetrages anhaften. Die vorgebrachten Bedenken richten sich gegen §308 ASVG, der hier nicht anzuwenden ist und nur in einer Beschwerde gegen jenen Bescheid angegriffen werden könnte, der - auf Verlangen des Betroffenen - über die Überweisungsbeträge abspricht.
Auch sonst ist keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder eine Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen hervorgekommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Schlagworte
Sozialversicherung, Überweisung (Sozialversicherung), Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionsbeitrag, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B854.1984Dokumentnummer
JFT_10148983_84B00854_00