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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs2;Rechtssatz
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (wie etwa eine Kommanditgesellschaft) in dem Zeitpunkt, in dem ein Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendet, so hat der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ein solcher Bescheid ist daher im Falle der Beendigung einer Kommanditgesellschaft nicht an den Gesamtrechtsnachfolger, sondern an diejenigen zu richten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, 2005/13/0117 und 0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130097.X03Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015