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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Auf die Ausbildungsvorschriften kommt es dann nicht mehr an, wenn die unwiderlegliche Vermutung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, der Teilnehmer an der Ausbildungsveranstaltung stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, schon wegen des zeitlichen Zuschnitts der Veranstaltung auf Berufstätige sachlich nicht gerechtfertigt wäre, etwa dann, wenn die Veranstaltung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (z.B. abends) stattfindet (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080261.X03Im RIS seit
26.10.2007