RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2007
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;

Rechtssatz

Auf die Ausbildungsvorschriften kommt es dann nicht mehr an, wenn die unwiderlegliche Vermutung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, der Teilnehmer an der Ausbildungsveranstaltung stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, schon wegen des zeitlichen Zuschnitts der Veranstaltung auf Berufstätige sachlich nicht gerechtfertigt wäre, etwa dann, wenn die Veranstaltung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (z.B. abends) stattfindet (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080261.X03

Im RIS seit

26.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten