RS Vwgh 2007/9/19 2004/13/0108

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
BAO §305 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0141 E 22. November 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130108.X01

Im RIS seit

24.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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