RS Vwgh 2007/9/19 2007/08/0097

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/08/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0086 B 14. März 1990 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die mögliche Bestürzung eines Bescheidadressaten über den Inhalt des Bescheides führt üblicherweise nicht dazu, daß der Bescheidadressat in einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit gerät. Nur in Ausnahmsfällen, zB bei krankhafter psychischer Labilität wäre eine solche Folge denkbar. Eine behauptete Krankheit stellt dann keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080097.X02

Im RIS seit

14.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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