TE Vfgh Beschluss 1985/10/18 B381/83

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Veröffentlicht am 18.10.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

ZPO §423 Abs1; VfGG §35 Abs1; nachträgliche Kostenentscheidung nach Abweisung einer Beschwerde

Spruch

Die bf. Gesellschaft ist schuldig, der beteiligten L-AG zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 11000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der VfGH hat mit Erk. VfSlg. 10476/1985 die Beschwerde abgewiesen, die Entscheidung über die von der beteiligten L-AG für die von ihr erstattete Äußerung rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.

Es ist daher das Erk. in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und der beteiligten Partei nach §88 VerfGG ein Kostenersatz in der Höhe von 11000 S zuzusprechen. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 1000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B381.1983

Dokumentnummer

JFT_10148982_83B00381_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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