Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
ZPO §423 Abs1; VfGG §35 Abs1; nachträgliche Kostenentscheidung nach Abweisung einer BeschwerdeSpruch
Die bf. Gesellschaft ist schuldig, der beteiligten L-AG zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 11000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Der VfGH hat mit Erk. VfSlg. 10476/1985 die Beschwerde abgewiesen, die Entscheidung über die von der beteiligten L-AG für die von ihr erstattete Äußerung rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.
Es ist daher das Erk. in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und der beteiligten Partei nach §88 VerfGG ein Kostenersatz in der Höhe von 11000 S zuzusprechen. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 1000 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B381.1983Dokumentnummer
JFT_10148982_83B00381_2_00