RS Vwgh 2007/9/19 2004/13/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0179 E 20. November 1996 RS 6 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfaßt hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht relevant. Nicht relevant ist auch, ob an der Wohnung des Unternehmers ein Namensschild angebracht ist und ob den Bewohnern anderer Wohnungen des betreffenden Hauses die "Firma" bekannt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130110.X01

Im RIS seit

24.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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