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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Bewerbung bzw. Kontaktaufnahme mehr als zwei Wochen nach der Namhaftmachung eines potenziellen Dienstgebers ist jedenfalls geeignet, den Arbeitslosen als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheinen zu lassen und den Arbeitgeber abzuhalten, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen (vgl. das Erkenntnis vom 10. November 1998, 98/08/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080269.X01Im RIS seit
26.10.2007