RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0269

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bewerbung bzw. Kontaktaufnahme mehr als zwei Wochen nach der Namhaftmachung eines potenziellen Dienstgebers ist jedenfalls geeignet, den Arbeitslosen als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheinen zu lassen und den Arbeitgeber abzuhalten, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen (vgl. das Erkenntnis vom 10. November 1998, 98/08/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080269.X01

Im RIS seit

26.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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