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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §32 Abs1;Rechtssatz
Die Lehre teilt die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ua. in Körperschaften öffentlichen Rechts und in Anstalten ein, wobei die Körperschaft die zur juristischen Person erhobene Personenmehrheit und die Anstalt die zur juristischen Person erhobene Einrichtung mit einem Bestand an sachlichen und persönlichen Mitteln, die dauerhaft bestimmten Zwecken der öffentlichen Verwaltung gewidmet sind, bildet (vgl. etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 321 ff). Allerdings ist - vor dem Hintergrund, dass die in der Lehre vorgenommene Unterscheidung in Körperschaften öffentlichen Rechts und Anstalten keine unterschiedlichen Rechtsfolgen nach sich zieht und § 32 Abs. 1 ASVG selbst die Versicherungsträger als Körperschaften öffentlichen Rechts bezeichnet - das Steuerrecht durch eine eigene Begriffsbildung gekennzeichnet; der in Steuervorschriften anzutreffende Begriff "Körperschaft öffentlichen Rechts" wird nicht im technischen Sinn der Lehre als Unterart, sondern als Sammelbegriff für alle juristischen Personen öffentlichen Rechts verstanden (vgl. Antoniolli/Koja, aaO, 326; Stoll, BAO I, 435 f, mwN, und Ruppe, UStG3, Rz 168 zu § 2 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, welche mit Ablauf des 31. Dezember 2002 mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zusammengeführt wurde und in die ab 1. Jänner 2003 bestehende Pensionsversicherungsanstalt überging (vgl. den durch die 59. Novelle zum ASVG eingefügten § 538a ASVG und das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2004/13/0128), war nach diesem Verständnis eine Körperschaft öffentlichen Rechts im steuerrechtlichen Sinn und damit auch im Sinne des Art. 20 iVm Art. 3 Abs. 2 des DBA-Spanien.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Körperschaft AnstaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130080.X02Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013