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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3 idF 2004/I/077;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/08/0175 E 20. Dezember 2006 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme ist es, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme sind somit die fehlenden Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0229 u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080289.X01Im RIS seit
26.10.2007