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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten der durch das Steuerreformgesetz 2000 eingefügten Bestimmung des § 4 Abs 4 Z 7 EStG 1988 judiziert, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung (Ausbildungskosten) zu den nicht abziehbaren Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988 zählen, solche für die Berufsfortbildung (Fortbildungskosten) jedoch zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Während die Berufsausbildung dem Erlernen eines Berufes dient, dient die Berufsfortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Berufsfortbildung liegt somit vor, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen dem Ergreifen eines anderen Berufes oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierteren Stellung, dienen. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufsgepflogenheiten das Berufsbild maßgeblich, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2004/15/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130181.X01Im RIS seit
14.11.2007