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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0260 E 31. März 2004 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft voraus (Hinweis E 3. August 2000, 96/15/0159). Die Absicht der Vorteilsgewährung kann sich schlüssig aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130095.X01Im RIS seit
14.11.2007