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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die bloße Löschung und Auflösung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, 2001/13/0059 bis 0061, mwN, und vom 29. März 2006, 2001/14/0091). Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa im Fall des § 142 HGB der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, 2006/15/0379, mwN). Auch bei Zusammenfall des einzigen Komplementärs mit dem einzigen Kommanditisten, sohin der Vereinigung der zwei einzigen an einer Kommanditgesellschaft beteiligten Personen in einer einzigen Person, ohne dass ein Gesellschafter ausgeschieden wäre und sohin Abwicklungsbedarf bestünde, ist die Kommanditgesellschaft beendet (vgl. auch Dellinger, Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation, 87 (FN 83)) und tritt diese einzige Person als Gesamtrechtsnachfolgerin an die Stelle der damit beendeten Kommanditgesellschaft.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130097.X01Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015