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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/08/0277Rechtssatz
Zwar ist gemäß § 23 Abs. 2 Z. 1 AlVG für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht erforderlich, dass Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft vorliegen. § 49 AlVG sieht aber nicht vor, dass Kontrollmeldungen Beziehern von vorschussweisen Leistungen nicht vorgeschrieben werden dürften, zumal der Pensionsvorschuss nur eine Variante des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist und keines gesonderten Antrages bedarf, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auch diese Variante einschließt (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/08/0050). Die Antragstellung auf die Gewährung eines Pensionsvorschusses macht demnach weder den während des Bezuges von Notstandshilfe vorgeschriebenen Kontrolltermin hinfällig, noch ist es dem Arbeitsmarktservice nach erfolgter Antragstellung untersagt, Kontrolltermine vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080278.X02Im RIS seit
29.10.2007