RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0278

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs2 Z1;
AlVG 1977 §49;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/08/0277

Rechtssatz

Zwar ist gemäß § 23 Abs. 2 Z. 1 AlVG für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht erforderlich, dass Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft vorliegen. § 49 AlVG sieht aber nicht vor, dass Kontrollmeldungen Beziehern von vorschussweisen Leistungen nicht vorgeschrieben werden dürften, zumal der Pensionsvorschuss nur eine Variante des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist und keines gesonderten Antrages bedarf, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auch diese Variante einschließt (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/08/0050). Die Antragstellung auf die Gewährung eines Pensionsvorschusses macht demnach weder den während des Bezuges von Notstandshilfe vorgeschriebenen Kontrolltermin hinfällig, noch ist es dem Arbeitsmarktservice nach erfolgter Antragstellung untersagt, Kontrolltermine vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080278.X02

Im RIS seit

29.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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