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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/08/0298Rechtssatz
Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält mehrere Elemente:
"Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen. (Hier Ausführungen zum Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich des von der Arbeitslosen vorgenommenen Besuches ihrer alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die sie schon mehrere Jahre nicht mehr gesehen hat, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Eltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Kind der Arbeitslosen gedient hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080297.X03Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011