RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0172

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §49;

Rechtssatz

Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz I, Loseblattsammlung, 2. Lfg. 2006, RZ 820 zu § 49 AlVG). Ein solcher Leistungsbezug muss gegeben sein, sonst könnte er auch nicht im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG verloren werden bzw. könnte es nicht zu einem "Fortbezug" nach der genannten Regelung kommen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0136). Daraus folgt, dass § 49 erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. Eine "Kontrollmeldung" kann zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Leistungsbezug erfolgt, nicht wirksam vorgeschrieben werden. Im vorliegenden Fall stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrolltermines noch nicht fest, dass dem Arbeitslosen eine Leistung zusteht, und es stand auch nicht fest, ob eine solche in Zukunft überhaupt zustehen wird. Es konnte daher auch noch nicht zu kontrollieren sein, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin vorliegen. Daran ändert es auch nichts, wenn auf Grund des § 46 AlVG später ein rückwirkender Leistungsbezug eintrat, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beibringung der Unterlagen nach § 46 AlVG vorlagen; ihr weiterhin gegebenes Vorliegen kann erst nach diesem Zeitpunkt der Kontrolle nach § 49 AlVG unterworfen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080172.X01

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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