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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Ein befristeter Transitarbeitsplatz, der im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice vermittelten Kurses angeboten wird, wobei der potentielle Dienstgeber mit dem Kursveranstalter identisch ist, wird am Arbeitsmarkt nicht üblicherweise angeboten. Er stellt somit auch keine "sonst sich bietende" Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des § 9 AlVG dar, und seine Ablehnung kann folglich auch nicht den Sanktionen des § 10 AlVG unterliegen. Ein solcher Arbeitsplatz wäre auch nicht ein im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG zuweisbarer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080252.X05Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012