RS Vwgh 2007/9/20 2005/09/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Die Partei, die sich eines Boten zur Übermittlung bedient, kommt ihrer Überwachungspflicht nur dann nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0083). Die Unterlassung der Nachfrage kann aber dort nicht von Relevanz sein, wo sie - wie hier wegen Ablaufs der Frist - für die Versäumung der Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht kausal war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090173.Y02

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten