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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Die Partei, die sich eines Boten zur Übermittlung bedient, kommt ihrer Überwachungspflicht nur dann nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0083). Die Unterlassung der Nachfrage kann aber dort nicht von Relevanz sein, wo sie - wie hier wegen Ablaufs der Frist - für die Versäumung der Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht kausal war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090173.Y02Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009