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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0065 E 16. Oktober 2002 RS 3Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällig lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen (denen außerdem der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht) begründen (Hinweis E 20.1.2000, 95/15/0031; E 17.10.2001, 98/13/0073; E 30.7.2002, 99/14/0315).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140138.X03Im RIS seit
24.10.2007