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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 10. Auflage, 181). (Hier: Allein deshalb, weil eine GmbH (zentrale Abfertigungsstelle) mit der Abfertigung der Beschwerde beauftragt worden ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden. Umstände, die auf das Vorliegen eines Bevollmächtigungsvertrages im Sinne des § 1002 ABGB hätten schließen lassen, lagen nicht vor. Das Verschulden des Boten trifft die Partei jedoch nicht.)
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090173.Y01Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009