RS Vwgh 2007/9/20 2007/14/0007

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Veröffentlicht am 20.09.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
BAO §162;
BAO §21 Abs1;

Rechtssatz

Fließen einer als "Briefkastenfirma" anzusehenden Gesellschaft (angeblich) Leistungen zu und ist eine Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen, die zur Feststellung gelangt, dass nicht die funktionslose Gesellschaft, sondern jene Personen, die durch ihr Tätigwerden bzw. Dulden die Geschäfte tatsächlich ermöglicht haben, die wahren Empfänger der Leistung waren, ist mit der Nennung einer bloß als "Briefkasten" fungierenden Gesellschaft dem Verlangen nach § 162 BAO nicht entsprochen (Hinweis E 31. Mai 2006, Zlen. 2002/13/0145, 0146). Es geht dabei nicht um einen "Durchgriff" durch die juristische Person hindurch, sondern um eine Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei der Feststellung des wahren (wirtschaftlichen) Gehalts eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007140007.X03

Im RIS seit

24.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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