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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Um eine Person als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist die "formelle Existenz" im Rechtssinn etwa einer ausländischen Gesellschaft ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2001/13/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007140007.X02Im RIS seit
24.10.2007