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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/05/0209Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Versäumung der zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages vorgesehenen zweiwöchigen Frist des - dem § 46 VwGG vergleichbaren - § 71 Abs. 2 AVG ausgeführt, dass es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung (hier: eines fristgerechten Wiederaufnahmeantrages) hindernde Ereignis weggefallen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, 94/18/0282).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050208.X01Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009