RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art130 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0147, und vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0080). (Hier: Der Berufungsbescheid bezieht sich auf den unterkellerten zweigeschossigen Rohbau mit exakter Längen- und Breitenangabe auf der "im Betreff genannten Liegenschaft." Im Betreff des Bescheides findet sich die Liegenschaftsbezeichnung

"EZ 1234 KG ... ." Dass sich der Neubau auf einem Grundstück

dieser Liegenschaft (EZ) befindet, wird nicht in Abrede gestellt. Dass sich auf dieser Liegenschaft ein weiteres Gebäude ähnlicher Dimension befinde, mit dem das vom Auftrag betroffene verwechselt werden könne, wird ebenfalls nicht vorgebracht. Angesichts der zutreffenden Zuordnung des Neubaus zur Liegenschaft schadet die möglicherweise überflüssige Zitierung des Grundstückes Nr. 304/9 im Betreff des Bescheides nicht. Die im - durch Abweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde übernommenen - Spruch des Auftragsbescheides enthaltene Bezeichnung der Situierung des Neubaus begegnet daher unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes eines Auftrages keinen Bedenken.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050272.X03

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten