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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Der Gemeinderat hat mit seinem Bescheid das anhängige Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt; über die gegen diesen Aussetzungsbescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde von der Vorstellungsbehörde bisher nicht entschieden. Der Aussetzungsbescheid des Gemeinderates, gegen welchen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, ist in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0311). Dieser Aussetzungsbescheid bewirkte somit, dass von da an die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG ausgeschlossen war (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0226).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050145.X04Im RIS seit
04.01.2008