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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41;Rechtssatz
Der von der Baubehörde erster Instanz in ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung angeführte Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens hat im Beschwerdefall - jedenfalls im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen, insbesondere den Bauplänen - ausgereicht, der persönlich geladenen Nachbarin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Baubewilligungsverfahren benötigt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0074); dies vor allem deshalb, weil eine Änderung des Gegenstandes - insbesondere zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung - nicht erfolgt ist. Die Nachbarin ist in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die das Projekt betreffenden Pläne hingewiesen worden. Die Ladung enthielt auch den Hinweis auf den Zubau des Dachgeschosses. Angesichts dessen ist es ohne Belang, wenn in der Ladung auf die Dachansteilung nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050042.X04Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018