RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63;
BauRallg;

Rechtssatz

Der von der Baubehörde erster Instanz in ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung angeführte Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens hat im Beschwerdefall - jedenfalls im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen, insbesondere den Bauplänen - ausgereicht, der persönlich geladenen Nachbarin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Baubewilligungsverfahren benötigt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0074); dies vor allem deshalb, weil eine Änderung des Gegenstandes - insbesondere zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung - nicht erfolgt ist. Die Nachbarin ist in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die das Projekt betreffenden Pläne hingewiesen worden. Die Ladung enthielt auch den Hinweis auf den Zubau des Dachgeschosses. Angesichts dessen ist es ohne Belang, wenn in der Ladung auf die Dachansteilung nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050042.X04

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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