Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, Zl. 94/07/0099, VwSlg. 14156 A/1994). Die Vorstellungsbehörde ist also nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die vorgekommenen Mängel zu beseitigen. (Hier: Nach dem Vorerkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0298, mangels entsprechender Planunterlagen und fehlender Ermittlungen der Baubehörden bezüglich der Darstellung und Beschreibung des eingereichten Vorhabens keine Überprüfung durch die Vorstellungsbehörde zur hier relevanten Frage, ob eine Erzeugungsanlage iSd OÖ ElWOG 2001 vorliegt, möglich. Bei dieser Sachlage fallbezogen keine Möglichkeit für die Vorstellungsbehörde, selbst entsprechende Ergänzungen mangelhafter Projektsunterlagen vorzunehmen, weil es ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde war, den bekämpften Berufungsbescheid, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung, darauf hin zu überprüfen, ob er Rechte der Nachbarn verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0010). Dies war der Vorstellungsbehörde mangels entsprechender Prüfung der Baubewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens und der hiefür erforderlichen Beweisaufnahmen durch die Baubehörden nicht möglich.)
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhaltsermittlungMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050239.X03Im RIS seit
14.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009