RS Vwgh 2007/9/21 2007/05/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art46;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/05/0209

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen die Ansicht vertreten, dass die Feststellung einer Verletzung der EMRK im § 45 VwGG nicht als Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof angeführt wurde. Auch aus Art. 46 EMRK lässt sich keine Verpflichtung ableiten, das Ausgangsverfahren wieder aufzunehmen, wenn ein Urteil des EGMR festgehalten hat, dass eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung stattgefunden hat (Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 22. November 2004, 2004/10/0032, dort mit ausführlicher Begründung, vom 24. Februar 2005, Zlen. 2003/11/0111, 0112, 0113, und vom 26. April 2005, 2005/03/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050208.X03

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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