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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0352 E 7. November 1995 RS 5Hier an Stelle des ersten Satzes: In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, VwSlg. 10317 A/1980 aus, dass ein die Parteistellung genießender Nachbar jedenfalls berechtigt ist, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde geltend zu machen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149). Hier ohne den letzten Satz.Stammrechtssatz
War die Unterbehörde (hier: sachlich) unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese sachliche Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen einer Behörde erster Instanz stellt aus der Sicht der in zweiter Instanz entscheidenden Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hat, formell eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, materiell aber eine Zuständigkeitsfrage dar. Der VwGH hat daher vor dem Beschwerdevorbringen die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war (Hinweis E 16.10.1967, 562/66).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1sachliche ZuständigkeitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050239.X02Im RIS seit
14.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009