RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L78004 Elektrizität Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §24;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauRallg;
ElWOG OÖ 2001 §13 Abs2;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z18;
ElWOG OÖ 2001 §6;
ElWOG OÖ 2001 §7 Abs1 Z7;
ElWOG OÖ 2001 §71;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0352 E 7. November 1995 RS 5Hier an Stelle des ersten Satzes: In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, VwSlg. 10317 A/1980 aus, dass ein die Parteistellung genießender Nachbar jedenfalls berechtigt ist, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde geltend zu machen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149). Hier ohne den letzten Satz.

Stammrechtssatz

War die Unterbehörde (hier: sachlich) unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese sachliche Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen einer Behörde erster Instanz stellt aus der Sicht der in zweiter Instanz entscheidenden Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hat, formell eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, materiell aber eine Zuständigkeitsfrage dar. Der VwGH hat daher vor dem Beschwerdevorbringen die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war (Hinweis E 16.10.1967, 562/66).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1sachliche ZuständigkeitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050239.X02

Im RIS seit

14.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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