RS Vwgh 2007/9/21 2007/05/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §24 Abs1;
ROG OÖ 1994 §24 Abs3;

Rechtssatz

Den Begriff der Gesamtverkaufsfläche findet man nicht in der Oö BauO 1994. Nach § 24 Abs. 1 Oö ROG 1994 sind Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf "Handelsbetriebe" mit näher genanntem Warenangebot und einer ziffernmäßig näher festgelegten Mindest-Gesamtverkaufsfläche. Nach § 24 Abs. 3 Oö ROG 1994 kann im Flächenwidmungsplan festgelegt werden, welches Höchstausmaß an Gesamtverkaufsfläche Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf haben dürfen, die darauf zu errichten sind. Der Maßstab der Gesamtverkaufsfläche ist daher allein für die Raumordnung und die damit verbundene Gestaltung von Gebieten für Geschäftsbauten maßgebend. Sie bezweckt aber keine die Interessen des Nachbarn schützende Beschränkung der Bebaubarkeit des Bauplatzes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091, 2004/05/0246). In dem, ebenfalls ein Bauvorhaben der erstmitbeteiligten Partei und eine Beschwerde (u.a.) des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/05/0216, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls mit der Frage, ob dem Nachbarn ein Recht auf Einhaltung der Gesamtverkaufsfläche zusteht, zu befassen gehabt, damals im Zusammenhang mit dem auch hier eine Rolle spielenden Flächenwidmungsplan. Auch damals hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die in die gleiche Richtung gehende Einwendung des Beschwerdeführers wiederholt, dass angesichts der vorliegenden Widmung dem Nachbarn kein Recht auf die Einhaltung einer ziffernmäßig fixierten Gesamtverkaufsfläche zukomme. Es ist nicht erkennbar, warum im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung Platz greifen sollte.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050183.X04

Im RIS seit

10.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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