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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Das Wiener Kleingartengesetz 1996 ist eine Bauvorschrift im Sinne des § 129 Abs. 10 Wr BauO, gilt doch gemäß § 1 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, auch für Bauvorhaben, auf welche dieses Gesetz anzuwenden ist, die Wr BauO. § 8 Wiener Kleingartengesetz 1996 ordnet für bestimmte Bauvorhaben unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Baubewilligungspflicht an. Für nach diesem Gesetz nicht zulässig ausgeführte Bauführungen gilt infolge der Verweisungsbestimmung des § 1 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz 1996 die Wr BauO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2006, Zl. 2006/05/0032, m.w.N.).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050134.X01Im RIS seit
23.10.2007Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010