RS Vwgh 2007/9/21 2005/05/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §8;

Rechtssatz

Das Wiener Kleingartengesetz 1996 ist eine Bauvorschrift im Sinne des § 129 Abs. 10 Wr BauO, gilt doch gemäß § 1 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, auch für Bauvorhaben, auf welche dieses Gesetz anzuwenden ist, die Wr BauO. § 8 Wiener Kleingartengesetz 1996 ordnet für bestimmte Bauvorhaben unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Baubewilligungspflicht an. Für nach diesem Gesetz nicht zulässig ausgeführte Bauführungen gilt infolge der Verweisungsbestimmung des § 1 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz 1996 die Wr BauO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2006, Zl. 2006/05/0032, m.w.N.).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050134.X01

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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