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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Art144 Abs1 B-VG; eine Beschwerde, die in ein an eine andere Behörde oder ein Gericht adressiertes Kuvert eingelegt und erst von dieser Behörde an den VfGH weitergeleitet wurde, gilt nicht am Tage der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Einganges beim Gerichtshof (4. September 1985) als eingebracht .Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B629.1985Dokumentnummer
JFT_10148879_85B00629_00