TE Vfgh Beschluss 1985/11/21 B629/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.1985
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; eine Beschwerde, die in ein an eine andere Behörde oder ein Gericht adressiertes Kuvert eingelegt und erst von dieser Behörde an den VfGH weitergeleitet wurde, gilt nicht am Tage der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Einganges beim Gerichtshof (4. September 1985) als eingebracht .

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B629.1985

Dokumentnummer

JFT_10148879_85B00629_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten