RS Vwgh 2007/9/21 2005/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Wr §71b Abs3 idF 1998/046;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Einleitungssatz des § 71b Abs. 3 Wr BauO fordert auch eine Bedachtnahme auf die Interessen der Nachbarn an der Beseitigung des errichteten Gebäudes oder Gebäudeteiles. Dieses "Interesse an der Beseitigung" (ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Beseitigung kennt die Wr BauO nicht) muss im Zusammenhang mit den ausdrücklich genannten Versagungskomponenten wohl so verstanden werden, dass für den Nachbarn einschneidende Rechtsverletzungen durch den Bau eingetreten sind. (Hier: Das nicht näher begründete Argument, die Bebaubarkeit auf der Liegenschaft der Mitbeteiligten werde eingeschränkt, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sich aus dem Bestandsplan ergibt, dass schon bisher in Höhe des aufsteigenden Mauerwerkes des neu errichteten Seitentrakts eine Mauer an der Grundgrenze vorhanden war. Feststellungen, ob diese Mauer bestehen blieb und konsentiert ist, wurden nicht getroffen; sollte dies der Fall sein, dann bedürfte es einer nachvollziehbaren Begründung durch einen Sachverständigen, ob und inwieweit die Bebaubarkeit des Nachbargrundstückes in diesem Zusammenhang beeinträchtigt ist. Erst dann kann ein Interesse des Nachbarn an der Beseitigung in die vorzunehmende Interessenabwägung Eingang finden.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050128.X04

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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