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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn ist zur Frage der Berechtigung des Bauwerbers zur Stellung eines Bauansuchens kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht eingeräumt (s Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 317). Ein subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Einreichpläne für die Bauwerber unterschrieben hat sowie ob dieser überhaupt über eine entsprechende Vollmacht verfügt hat, steht ihm umso weniger zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050072.X01Im RIS seit
23.10.2007Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012