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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Bei der abweichend vom Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37 (mit dem der Neubau eines Kleingartenwohnhauses "im Umfang der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 des Wiener Kleingartengesetzes als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 71 BO" für bewilligt erklärt worden war) errichteten Holz-Glas-Außenwandkonstruktion handelt es sich auf Grund der festgestellten baulichen Ausführung um einen Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0118), für welchen eine Baubewilligung im Sinne des § 8 Wiener Kleingartengesetz 1996 erforderlich ist. Dieser Zubau ist mit dem - ebenfalls nicht konsensgemäß errichteten - Kleingartenwohnhaus als ein einheitliches Bauwerk anzusehen. Der gesamte Bau ist somit Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages. Der Beseitigungsauftrag konnte schon aus diesem Grund nicht nur Teile der baulichen Anlage betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0307).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050185.X03Im RIS seit
23.10.2007