RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1507 E 27. April 2004 RS 1(hier nur die ersten 3 Sätze)

Stammrechtssatz

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 134a BauO für Wien erschöpfend aufgezählt. Die dort genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BauO für Wien subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. (Siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0026 m.w.N.). Bezüglich des im Beschwerdefall geltend gemachten, aus § 134a Abs. 1 lit. b leg. cit. resultierenden Rechtes des Nachbarn auf Einhaltung von Bestimmungen über die Gebäudehöhe kommt es daher darauf an, ob solche Bestimmungen seinem Schutz dienen. Dieser Wertung entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 95/05/0068, geprägte Rechtssatz, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht dadurch eintreten kann, dass WENIGER als der maximal zulässige Umriss verbaut wird (siehe dazu auch die Kommentarmeinung von Hauer in Baurechtssammlung 1998, 348). Die Dominanz des Kriteriums des Gebäudeumrisses findet schließlich auch im § 81 Abs. 6 und 7 BauO für Wien ihren Ausdruck. Hier: Damit verbietet sich aber die von der Nachbarin gewünschte isolierte Anwendung des § 81 Abs. 3 BauO für Wien ohne Bedachtnahme auf die Regelung des § 81 Abs. 4 BauO für Wien. Wenn durch eine zurückgesetzte Außenwandfläche - zu beachten ist vom Standpunkt des gegenüberliegenden Nachbarn ja stets der Zusammenhang zwischen Gebäudehöhe und Abstand - die im § 81 Abs. 3 BauO für Wien genannte absolute Höhe überschritten wird, bedeutet dies keine Verletzung des geltend gemachten Nachbarrechtes auf Einhaltung der Gebäudehöhe, wenn der nach § 81 Abs. 4 leg. cit. gegebene Umriss eingehalten ist.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050042.X01

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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