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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5Stammrechtssatz
Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050276.X03Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013