RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0276

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050276.X03

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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