RS Vwgh 2007/9/21 2005/05/0063

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich (zur Zulässigkeit dieses Beschwerdepunktes siehe hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/16/0190, m.w.N.) in ihrem Recht auf Gemeindeautonomie verletzt. Ein aufhebender Bescheid der Vorstellungsbehörde ist geeignet, die Gemeinde in diesem Recht zu verletzen, zumal gemäß § 61 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist. Ein Recht "auf richtige Anwendung der Bestimmungen der NÖ BauO 1996, insbesondere §§ 23 Abs. 1 und 20 Abs. 1" besteht hingegen nicht, weil es einerseits kein Recht auf richtige Rechtsanwendung gibt und andererseits bloße Gesetzeszitate zur Dartuung des Beschwerdepunktes nicht ausreichen (Steiner in Holoubek-Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 79f.).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050063.X01

Im RIS seit

23.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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