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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
B-VG Art10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Geschicklichkeitsspiele sowie die so genannten "kleinen Glücksspiele" unterliegen, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1975, VfSlg 7567/1975, ausgeführt hat, gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 B-VG (Veranstaltungswesen) dem Kompetenzbereich der Länder; nimmt der Bundesgesetzgeber eine Tätigkeit ausdrücklich von ihrer Unterstellung unter ein Monopol aus, so besteht verfassungsrechtlich kein Hindernis, dass diese Tätigkeit von dem hiezu zuständigen Gesetzgeber einer Regelung unterzogen wird. Zu den vom Beschwerdeführer geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es im Wesen der Landeskompetenz liegt, dass die Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können (hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050062.X01Im RIS seit
11.10.2007