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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0103 E 15. Juni 2004 RS 3(Hier mit dem Zusatz am Ende: Die Widmung "GM - Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot" bietet aber keinen Immissionsschutz (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091, 2004/05/0246, und vom 21. Juli 2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247, mwN). Deshalb steht dem Nachbarn auch kein Recht darauf zu, dass eine ziffernmäßig fixierte Gesamtverkaufsfläche eingehalten wird (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005).)Stammrechtssatz
Der Nachbar kann einen Anspruch auf Einhaltung einer Flächenwidmung haben. Eine Widmungskategorie kommt jedoch als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen (vgl. das E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972). Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung nur dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050183.X02Im RIS seit
10.10.2007Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017