RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
beobachten
merken

Index

L82001 Bauordnung Burgenland
L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland

Norm

BauV Bgld 1998 §15 Abs3;
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Auch wenn die betreffende Düngerstätte nicht mehr als solche genutzt wird, kann diese keineswegs zur Einleitung der Niederschlagswässer und in der Folge wegen ihrer Undichtheit zur Versickerung derselben verwendet werden. Die Düngerstätte ist im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Verwendung zwecks Verhinderung unzulässiger Emissionen, insbesondere von Einwirkungen auf das Grundwasser, im Sinne des § 15 Bgld BauV 1998 "dauerhaft flüssigkeitsdicht" auszuführen und schon deshalb für die Versickerung und die Verrieselung von Niederschlagswässern jedenfalls ungeeignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050072.X02

Im RIS seit

31.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten