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L82001 Bauordnung BurgenlandNorm
BauV Bgld 1998 §15 Abs3;Rechtssatz
Auch wenn die betreffende Düngerstätte nicht mehr als solche genutzt wird, kann diese keineswegs zur Einleitung der Niederschlagswässer und in der Folge wegen ihrer Undichtheit zur Versickerung derselben verwendet werden. Die Düngerstätte ist im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Verwendung zwecks Verhinderung unzulässiger Emissionen, insbesondere von Einwirkungen auf das Grundwasser, im Sinne des § 15 Bgld BauV 1998 "dauerhaft flüssigkeitsdicht" auszuführen und schon deshalb für die Versickerung und die Verrieselung von Niederschlagswässern jedenfalls ungeeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050072.X02Im RIS seit
31.10.2007