Rechtssatz
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 2004/05/0274, 2007/05/0012, mit Beschluss vom 31. Juli 2007 angerufen worden war, ausgesetzt.
Im RIS seit
06.11.2007