RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0087 E 16. Mai 2006 RS 2 (Hier: Im Hinblick darauf, dass das vom Bauauftrag erfasste bewilligungspflichtige Gebäude wesentlich größer als das konsentierte Kleingartenwohnhaus ausgeführt wurde, ist eine Identität des konsentierten Bauwerks mit dem tatsächlich errichteten zu verneinen.)

Stammrechtssatz

Eine Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben ist schon dann als wesentlich anzusehen, wenn damit auch eine Überschreitung der für ein Kleingartenwohnhaus zulässigen Grundrissfläche verbunden ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0181, ergangen zur NÖ BauO).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050185.X04

Im RIS seit

23.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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