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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0087 E 16. Mai 2006 RS 2 (Hier: Im Hinblick darauf, dass das vom Bauauftrag erfasste bewilligungspflichtige Gebäude wesentlich größer als das konsentierte Kleingartenwohnhaus ausgeführt wurde, ist eine Identität des konsentierten Bauwerks mit dem tatsächlich errichteten zu verneinen.)Stammrechtssatz
Eine Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben ist schon dann als wesentlich anzusehen, wenn damit auch eine Überschreitung der für ein Kleingartenwohnhaus zulässigen Grundrissfläche verbunden ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0181, ergangen zur NÖ BauO).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050185.X04Im RIS seit
23.10.2007