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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des Bauauftrages ist allein die Frage, ob aus öffentlichen Interessen eine Beseitigung der Baulichkeiten auf der Liegenschaft anzuordnen ist. Dabei war es Absicht des Gesetzgebers, nur jenen Personen Parteistellung einzuräumen, deren Rechtssphäre durch die bescheidmäßige Auferlegung einer Pflicht (Beseitigungsauftrag) primär und unmittelbar berührt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1965, Zl. 0532/64, VwSlg 6579 A/1965). Durch einen auf § 129 Abs. 10 Wr BauO gestützten Bauauftragsbescheid werden allein Rechte des Eigentümers des Gebäudes oder der baulichen Anlage unmittelbar gestaltet oder festgestellt. In das zivilrechtlich begründete Bestandrecht oder in eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen dem Eigentümer und einem Dritten greift ein dem Bestandgeber (Eigentümer) gegenüber ausgesprochener Beseitigungsauftrag unmittelbar schon deshalb nicht ein, weil nur der Bestandgeber (Eigentümer) Adressat des Bescheides und zur Einhaltung der darin ausgesprochenen Aufträge Verpflichteter ist.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050273.X02Im RIS seit
23.10.2007