RS Vwgh 2007/9/21 2005/05/0150

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Tir 2003 §2 Abs4 litb;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs1 litd;
VStG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2004/05/0244, zum Ergebnis, dass Subjekt der Verbotsnorm des § 32 Abs. 1 lit. d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 ("Wer eine Veranstaltung trotz eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 ... durchführt") nur der in diesem Gesetz ausdrücklich definierte "Veranstalter" und nicht etwa ein "tatsächlicher" Veranstalter sein kann. Täter ist ja nicht derjenige, der etwa ein "Spiel" durchführt, sondern derjenige, der eine "Veranstaltung" durchführt; "Veranstalter" wie auch "Veranstaltung" werden im § 2 leg. cit. ausdrücklich definiert. Die Ausdehnung der Strafbestimmung des § 32 Abs. 1 lit. d Tiroler VeranstaltungsG 2003 auf andere Personen als den im Gesetz definierten Veranstalter erscheint mit dem Verbot der ausdehnenden Auslegung von Verwaltungsstrafnormen (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 18) unvereinbar. Im Vorerkenntnis wurde klargelegt, dass, da die Veranstaltung im Rahmen eines Gastgewerbes durchgeführt wurde, Veranstalter der Inhaber der (diesbezüglichen) gewerberechtlichen Bewilligung ist (§ 2 Abs. 4 lit. b letzter Halbsatz Tiroler VeranstaltungsG 2003)(auch im Beschwerdefall wären dazu Feststellungen erforderlich gewesen).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050150.X01

Im RIS seit

23.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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