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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
In Verfahren nach § 129 Abs. 2 und Abs. 4 und 5 Wr BauO ist der Bestandnehmer gemäß § 134 Abs. 7 zweiter Satz Wr BauO nur als Beteiligter anzusehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/05/0060, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2007, B 396/07, mit dem Hinweis auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere dessen Erkenntnis vom 10. Oktober 1966, B 49/65, VfSlg 5358/1966). Durch die auf § 129 Abs. 2 und Abs. 4 und 5 Wr BauO gestützten Bauauftragsbescheide können allein Rechte des Eigentümers (der Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage unmittelbar gestaltet oder festgestellt werden. In zivile Rechte des Bestandnehmers wird dadurch nicht unmittelbar eingegriffen. (Hier: Da der Beschwerdeführer als Mieter gemäß § 134 Abs. 7 Wr BauO im Bauauftragsverfahren sohin nicht als Partei, sondern nur als Beteiligter zu gelten hatte, war die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als Mieter durch den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1966, VfSlg 5358/1966). Auch der Versuch des Beschwerdeführers, eine Parteistellung des Bestandnehmers in Ansehung der Aufhebung des Rechtes auf bewilligungsmäßige Benützung der in Bestand genommenen Räume zu behaupten, vermag daran nichts zu ändern.)
Schlagworte
Beteiligter Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050123.X01Im RIS seit
26.11.2007